Satzung

§ 1 
Name und Sitz

Der Verein Rökefloose e. V. mit Sitz in Risum – Lindholm, eingetragen in Niebüller Vereinsregister unter der Nummer VR 308, verfolgt nur Ziele die gemeinnützlich im Sinne des Kapitels „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung sind.

§2
Ziele

Das Ziel des Vereins ist die Pflege und der aktive Gebrauch der friesischen Sprache und Kultur, sowie die Organisation und Durchführung von Aktivitäten für friesischsprechende Jugendliche und junge Erwachsene.

§3
Aufgaben

Die Satzungsziele werden umgesetzt durch den alltäglichen Gebrauch und die Pflege und Förderung der friesischen Sprache, besonders bei der Kinder- und Jugendarbeit, kulturellen und sportlichen Aktivitäten. Im Vordergrund steht hierbei die Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

§4
Grundlagen

1.
Der Verein versteht die friesische Sprache und Kultur als eine eigenständige, unabhängige Größe, die sich weder partei- noch nationalpolitisch einordnen lässt.

2.
Ein eigenes parteipolitisches, konfessionelles und wirtschaftliches Streben oder Engagement lehnt der Verein ab.

3.
Der Verein arbeitet gemeinnützig.

4.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.
Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich für die in der Satzung genannten Ziele verwendet werden.

6.
Es darf niemand aus Gründen, die nicht den Vereinszielen entsprechen, unverhältnismäßig hoch bezahlt werden.

7.
Die offizielle Sprache bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist Friesisch in seinen unterschiedlichen nordfriesischen Idiomen.

§5
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden

Der Verein kann sich aus Gründen der konstruktiven Zusammenarbeit anderen Dachverbänden anschließen.

§6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§7
Mitglieder

1.
Der Verein hat

  1. aktive Mitglieder unter 35 und über 16 Jahre
  2. passive Mitglieder über 35 oder unter 16 Jahre

2.
Um Mitglied zu werden, muss dem Vorstand ein schriftlicher Antrag vorgelegt werden. Mitglied werden kann jeder, der sich für die friesische Sprache und Kultur einsetzen will. Bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag vom Erziehungsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.
Jedes Mitglied erhält eine Kopie der Satzung, sofern es dieses wünscht. Das neue Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt dazu, die Satzung anzuerkennen.

§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben freien oder verbilligten Eintritt zu allen Aktivitäten des Vereins. Änderungen werden von Fall zu Fall vom Vorstand festgelegt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung aufgestellten Regeln und Erlasse zur Aufrechterhaltung des alltäglichen Vereinslebens zu beachten.
Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln und auch nach Abmahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch, wenn der Mitgliederbeitrag nicht innerhalb eines Monats bezahlt wird.
Jedes aktive Mitglied über 16 und unter 35 Jahre verfügt über aktives Stimmrecht. Gewählt werden für den Posten des ersten Vorsitzenden können alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre. Gewählt werden für alle anderen Posten kann jedes aktive Mitglied über 16 Jahre. Das Recht zu wählen und abzustimmen kann nicht auf andere übertragen werden.

 

 

§9
Das Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod des Mitglieds

b) eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein gilt erst zum Ende eines Quartals und muss bis spätestens 2 Wochen vor Quartalsende schriftlich als Einschreiben dem Vorstand vorliegen. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden.

c) einen Beschluss des Vorstands nach § 8, wenn die Mehrheit des Vorstands dafür stimmt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht zum Widerspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung, die dann abschließend entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein und seinen Einrichtungen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum offiziellen Ende der Mitgliedschaft weiter zu bezahlen.

§10
Mitgliedsbeiträge

1.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich im Voraus eingezogen. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Geschäftsjahr.

2.
Die Mitgliedsbeiträge unterscheiden sich in:
a) Einzelmitglieder bis 26 Jahre
b) Einzelmitglieder über 26 Jahre
c) Familien mit mindestens 3 Mitgliedern

3.
Alle Einnahmen dürfen ausschließlich für die Ziele des Vereins nach § 2 dieser Satzung gebraucht werden.

§11
Der Vorstand

1.
Der erste Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein rechtlich und außerrechtlich.

2.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart(in)
d) und bis zu drei Beisitzern

Der Vorstand ernennt einen Geschäftsführer, der bei den Vorstandssitzungen mit anwesend ist. Der Geschäftsführer verfügt dabei über volles Rederecht, aber über kein Stimmrecht.
Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig ein reguläres Vorstandsamt bekleiden.

3.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.

4.
Der Vorstand plant die Aktivitäten des Vereins und kann besondere Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben einberufen. Er entscheidet in allen Dingen, die satzungsgemäß vorgesehen sind.
Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter geleitet. Über die Vorstandsitzungen und Beschlüsse wird vom Geschäftsführer oder einem bestimmten Vorstandsmitglied Protokoll geführt, welches vom Vorstand angenommen und  vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.
Der Vorstand soll mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung zusammen kommen.

7.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen einzelne Mitglieder oder auch andere Personen als Gäste laden. Die Gäste verfügen dabei über kein Stimmrecht.

§12
Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von den anwesenden aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht gewählt.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Beisitzer für jeweils ein Jahr.
Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Doppelämter dürfen nicht vergeben werden.

§13
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie haben vorm Abschluss der Jahresabrechnung eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.

§14
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten 6 Monate des laufenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und von einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form (Email) mit einer Tagesordnung der Versammlung verschickt werden.

1.
Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Sonstiges

2.
Über Stimmrecht verfügen alle anwesenden aktiven Mitglieder, über Rederecht verfügen alle anwesenden Mitglieder.

3.
Beim Abstimmen entscheidet die einfache Mehrheit alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt.

4.
Ausnahmen von der Beschlussfassung nach § 14 Abs. 3 werden im § 15 Abs. 1 behandelt.

5.
Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, welches vom Versammlungsleiter, vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§15
Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung bei folgenden Punkten ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig:

1. Änderungen der Satzung

2. Ausschluss eines Mitglieds

3. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn sich nicht mindestens 7 Mitglieder für eine Weiterführung des Vereins entschließen. In diesem Fall darf der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins darf nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der die Auflösung als gesonderter Tagesordnungspunkt vorher bekannt gegeben worden ist.

§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.
Der Vorsitzende kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

2.
Der Vorsitzende muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die dieselben Rechte wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

4.
Zur Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie unter § 14 Abs. 2-4 beschrieben.

§ 17
Mistrauensvotum

Ein Mistrauensvotum kann gegen den gesamten Vorstand oder auch nur gegen einzelne Teile des Vorstandes beantragt werden. Um ein Mistrauensvotum zu beantragen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Bei einem Mistrauensvotum ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Das Aussprechen des Mistrauens muss von einer 2/3 Mehrheit angenommen werden. Wird das Mistrauen ausgesprochen, so sind die entsprechenden Ämter im Anschluss neu zu wählen. Dabei wird nach § 11 vorgegangen.

§ 18
Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geschehen. Die Tagesordnung darf nur den einzelnen Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten. Die Versammlung muss mindestens 14 Tage vorher öffentlich einberufen werden.

2.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Eigentum des Vereins und die Geldmittel an die Friisk Foriining e.V. mit der Auflage, das Geld im Sinne der Ziele des § 2 zu verwenden. Die Beschlussfassung über diesen Paragraphen richtet sich nach § 15 Abs. 3.

§ 19
Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.Mai 2009 angenommen.